Eigentlich müsste es Entstehung der Gesellschaften heißen. Die angesehensten Bürger jener Zeit im 13. und 14.Jahrhundert pflegten sich in geschlossenen Gesellschaften in gemieteten oder gekauften also nicht öffentlichen Lokalen beim Trinken und Spielen zu vergnügen.
Die Mitglieder besassen eine bestimmte Ordnung, die vom Rat genehmigt werden musste. Der Vorsteher hiess Stubenmeister, ihre Mitglieder Gesellen und der Versammlungsort Trinkstube. Eine erste solche Gesellschaft war die zum Affenwagen. Die Schützen wurden im Heere schon früh bevorzugt. Der Armbrustmeister hatte das grosse Panner der Stadt zu begleiten, er gehörte zum Stab. Das Schützenfähnlein auch Rennfahne genannt, musste stets mit dem grossen Panner ausziehen. Höhere Beamte, Ritter, Ratsherren, Staatsmänner, Führer welche nicht einer Zunft mit eigener Stube angehörten versammelten sich so „zu Schützen„ Auf dieser Herren- oder Schützenstube besprach man wichtige Staats- und Regierungsgeschäfte die dann im Rat (praktisch schon beschlossen) vorgetragen wurden. 1427 und 1436 erhielt die Gesellschaft die ersten Statuten. Die Gesellschaft zu Schützen vereinigte sich 1451 mit der Herrenstube. Erst viel später im Jahre 1518 verband sich die Gesellschaft zu Schützen mit der Sebastianbruderschaft. 1586 stiess die alte Gesellschaft zum Affenwagen, schon 1385 im Ratsbuch erwähnt, anlässlich der neu gebauten Stuben „zu Schützen“ mit den Schützen zusammen. In Balthasars Codex „Zunftsachen“ findet man in einem Verzeichnis von Namen den Hinweis: Der uralten adelichen Gesellschaft zum Affenwagen und Schützen welche angefangen anno 1420. Ein Ratsbeschluss von 1429 erwähnt erstmals den Bestand der Gesellschaft zu Schützen.
Das alles erinnert ein bisschen an die Gründung der Eidgenossenschaft. Diese ist langsam aus den drei Urkantonen gewachsen. Es kamen immer mehr Ländereien und Kantone dazu ohne dass eine Gründungsurkunde bis in das Jahr 1848 vorhanden war. Massgebend war immer die Tagsatzung. Der Bundesbrief in lateinisch gehalten, erwähnt keine Namen und war lediglich ein Beistands- und Schutzvertrag und keine Gründungsurkunde der Eidgenossen.
Fortsetzung folgt...
Teddy Distel